Zeiterfassung am Bau in Österreich: Pflichten, BUAK & Schlechtwetter (Stand 2026)
Als Arbeitgeber musst du die geleisteten Arbeitsstunden jedes Arbeitnehmers aufzeichnen – auch auf der Baustelle (§ 26 AZG). Dazu gehören Pausen, Durchrechnungszeiträume und Überstunden. Für Bauarbeiter kommen Urlaub und Schlechtwetter über die BUAK sowie die Arbeitszeitregeln des KV Bau dazu. Aufbewahrt wird sieben Jahre (§ 132 BAO).
Muss man am Bau die Arbeitszeit aufzeichnen?
Ja. Nach § 26 Abs. 1 AZG muss der Arbeitgeber in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen. Ist ein Durchrechnungszeitraum vereinbart – etwa bei der kurzen/langen Woche –, sind auch dessen Beginn und Dauer festzuhalten. Das gilt für jeden Arbeitnehmer, egal ob er im Büro oder auf der Baustelle arbeitet.
Quelle: § 26 AZG
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn Mitarbeiter selbst schreiben: Bei Gleitzeit oder per Betriebsvereinbarung können Arbeitnehmer die Aufzeichnungen führen, der Arbeitgeber muss sie aber anleiten und die Aufzeichnungen kontrollieren (§ 26 Abs. 2 und 4 AZG). Dem Arbeitsinspektorat musst du auf Verlangen Einsicht geben (§ 26 Abs. 6 AZG).
Quelle: § 26 AZG
Arbeitnehmer haben einmal im Monat Anspruch auf eine kostenlose Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie das nachweislich verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG). Wird das verweigert oder fehlen Aufzeichnungen so, dass die tatsächliche Arbeitszeit nicht feststellbar ist, sind Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs. 9 AZG) – offene Ansprüche verfallen dann nicht wie sonst.
Quelle: § 26 AZG
Was passiert, wenn Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen?
Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnungen sind eine Verwaltungsübertretung. Mangelhaft geführte Aufzeichnungen kosten 20 bis 436 Euro (§ 28 Abs. 1 Z 3 AZG), gar nicht geführte 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 7 AZG).
Quelle: § 28 AZG
Macht das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar, wird für jeden einzelnen Arbeitnehmer gesondert bestraft (§ 28 Abs. 8 AZG). Bei einer Partie mit zehn Leuten zählt also jeder Mitarbeiter extra.
Quelle: § 28 AZG
Was muss in der Zeiterfassung am Bau stehen?
Pflicht sind die geleisteten Arbeitsstunden, die Ruhepausen und – falls vereinbart – Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraums. Für Bauarbeiter brauchst du zusätzlich Schlechtwetterstunden je Tag und Baustelle, Urlaubszeiträume für die BUAK und bei Durchrechnung den Stand der Zeitausgleichsstunden.
| Was | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geleistete Arbeitsstunden | Für jeden Arbeitnehmer, in der Betriebsstätte. Nur wer Lage und Ort der Arbeit weitgehend selbst bestimmt, darf sich auf die Dauer der Tagesarbeitszeit beschränken. | § 26 Abs. 1 und 3 AZG |
| Ruhepausen | Müssen aufgezeichnet werden. Ausnahme: Beginn und Ende sind per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung fix festgelegt (oder ein fixer Rahmen) und es wird nicht abgewichen. | § 26 Abs. 5 AZG |
| Durchrechnungszeitraum | Beginn und Dauer festhalten – zum Beispiel bei kurzer/langer Woche. | § 26 Abs. 1 AZG |
| Fixe Arbeitszeit | Ist sie schriftlich festgehalten, reicht eine Bestätigung der Einhaltung am Ende jeder Entgeltperiode. Abweichungen laufend aufzeichnen. | § 26 Abs. 5a AZG |
| Überstunden | Müssen auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden – also vorher richtig erfasst sein. | § 26 Abs. 7 AZG |
| Schlechtwetterstunden | Ausgefallene Stunden je Tag, auf halbe Stunden; die Entschädigung getrennt in den Lohnunterlagen ausweisen. | § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BSchEG |
| Urlaubszeitraum (Bauarbeiter) | Der vereinbarte Urlaubszeitraum ist bei der Einreichung des Urlaubsentgelts an die BUAK anzugeben. | § 8 Abs. 2 BUAG |
| Zeitausgleichsstunden | Bei Durchrechnung nach KV Bau: Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung über geleistete Zeitausgleichsstunden und Kontostand informieren. | § 2C lit. o KV Bau (Arbeiter) |
Wie lange muss man Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahren?
Sieben Jahre. Das AZG selbst nennt in § 26 keine Frist. Weil Stunden, Zuschläge und Schlechtwetterentschädigung aber in die Lohnverrechnung einfließen, gilt die Frist der Bundesabgabenordnung: Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres (§ 132 Abs. 1 BAO).
- Länger aufbewahren musst du, solange die Unterlagen für ein laufendes Abgabenverfahren gebraucht werden (§ 132 Abs. 1 BAO).
- Elektronisch aufbewahren ist erlaubt, wenn die Daten bis zum Fristende vollständig, geordnet und inhaltsgleich wiedergegeben werden können (§ 132 Abs. 2 BAO).
- Das LSD-BG zählt Arbeitszeitaufzeichnungen ausdrücklich zu den Lohnunterlagen, die am Einsatzort bereitzuhalten sind – etwa bei Arbeitgebern ohne Sitz in Österreich, Entsendung oder grenzüberschreitender Überlassung (§ 22 Abs. 1 LSD-BG).
- Für die Schlechtwetter-Rückerstattung kann die BUAK Einsicht in Lohnaufzeichnungen verlangen. Wer sie verweigert, verliert den Rückerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 3 BSchEG).
Quellen: § 132 BAO§ 22 LSD-BG§ 10 BSchEG
Was ist die BUAK und wer ist betroffen?
Die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) wickelt nach dem BUAG Urlaub und Abfertigung für Arbeitnehmer in Bau- und Baunebenbetrieben ab und nach dem BSchEG die Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigung. Betroffen sind Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge in Betrieben nach § 2 BUAG – zum Beispiel Baumeister, Zimmerer, Dachdecker. Vorwiegend Angestellte sind ausgenommen (§ 1 BUAG).
Was muss der Betrieb an die BUAK melden?
Neue Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen, danach für jeden Kalendermonat die Lohnangaben samt Änderungen – jeweils zwischen dem 1. und 15. des Folgemonats (§ 22 Abs. 1, 2 und 4 BUAG). Gemeldet wird elektronisch über das eBUAK-Portal (§ 22 Abs. 6 BUAG).
Quellen: § 22 BUAGBUAK: Meldungen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: unverzüglich (§ 22 Abs. 2b BUAG).
- Teilzeit oder fallweise Beschäftigung: Ausmaß, Lage der Arbeitszeit und Einsatzort spätestens bei Arbeitsbeginn, Änderungen vorher (§ 22 Abs. 2a BUAG).
- Aus der Meldung berechnet die BUAK die Zuschläge für Urlaub und Abfertigung, die der Arbeitgeber entrichtet (§ 21a, § 22 Abs. 5 BUAG).
Quellen: § 22 BUAG§ 21a BUAG
Wie funktioniert der Urlaub nach BUAG?
Bauarbeiter erwerben je Beschäftigungstag einen Anwartschaftstag bei der BUAK. Mit 52 Anwartschaftswochen im Kalenderjahr besteht voller Anspruch: 25 Arbeitstage, ab 1.040 Anwartschaftswochen 30 Arbeitstage. Den vereinbarten Urlaub reicht der Betrieb bei der BUAK ein, frühestens einen Monat vor Urlaubsantritt und mit Angabe des Urlaubszeitraums (§ 8 Abs. 2 BUAG).
Quellen: BUAK-Folder Urlaub§ 8 BUAGBUAK: Urlaub
Das Urlaubsentgelt zahlt der Arbeitgeber spätestens mit dem Lohn des Zeitraums aus, in den der Urlaub fällt (§ 8 Abs. 5 BUAG). Nicht verbrauchter Urlaub verfällt am 31. März des drittfolgenden Jahres. Wie die Einreichung als XML-Datei funktioniert, erklärt der Ratgeber zur BUAK-Meldung.
Quellen: § 8 BUAGBUAK-Folder Urlaub
Was gilt bei Schlechtwetter am Bau?
Fällt die Arbeit wegen Schlechtwetter aus und entgeht dadurch Lohn, zahlt der Arbeitgeber Schlechtwetterentschädigung: 60 % des Lohns, der ohne Ausfall gebührt hätte (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 BSchEG). Die BUAK erstattet den Betrag auf Antrag zurück, plus 30 % Pauschale für die Sozialabgaben (§ 8 BSchEG).
Quellen: § 4 BSchEGBSchEG
- Schlechtwetter heißt: Regen, Schnee, Frost oder Hitze sind so stark oder anhaltend, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann oder nicht zumutbar ist – bei Regen, Schnee und Frost auch durch Folgewirkungen (§ 3 Abs. 1 BSchEG).
- Ob gearbeitet wird, entscheidet der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats (§ 5 Abs. 1 BSchEG).
- Arbeitnehmer müssen zumutbare Ersatzarbeit im Betrieb leisten. Die Anwesenheit auf der Baustelle darf höchstens drei Stunden täglich angeordnet werden, und nur mit geeigneter Unterkunft (§ 5 Abs. 2 BSchEG).
- An gesetzlichen Feiertagen gibt es keine Schlechtwetterentschädigung (§ 5 Abs. 4 BSchEG).
Quelle: BSchEG
Wie viele Schlechtwetterstunden gibt es im Jahr?
Ab 1. November 2026 höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden im Zeitraum 1. November bis 31. Oktober (§ 4 Abs. 3 BSchEG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2026). Bis 31. Oktober 2026 galten getrennte Töpfe: 200 Stunden im Winter (1. November bis 30. April) und 120 Stunden im Sommer (1. Mai bis 31. Oktober).
Quellen: § 4 BSchEGBUAK: Schlechtwetter
Wie dokumentiert man Schlechtwetterstunden richtig?
Je Arbeitnehmer, Tag und Baustelle, in ganzen oder halben Stunden. Gezählt werden nur Stunden, die nach der betrieblichen Arbeitszeit angefallen wären; angefangene Stunden werden auf volle halbe Stunden angegeben (§ 4 Abs. 2 BSchEG). Die Summe der Tage muss mit den Gesamtstunden im Antrag übereinstimmen.
Quellen: § 4 BSchEGBUAK-Anleitung SWE
- Je Baustelle stellst du einen eigenen Antrag – mit Bauvorhaben, Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie dem Beginn der Tätigkeit auf dieser Baustelle.
- Tage mit mehr als 10 Stunden Schlechtwetterentschädigung sowie Samstage und Sonntage sind im Antrag eigens anzukreuzen.
- Beruht der Ausfall nur auf Folgewirkungen (etwa aufgeweichter Boden), braucht der Tag eine Begründung mit der Art der Tätigkeit. Bei Hitze zählen Folgewirkungen nicht.
- Der Antrag geht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungsmonats elektronisch an die BUAK (§ 10 Abs. 1 BSchEG) – im eBUAK-Portal oder per XML-Direktdatenaustausch.
Quellen: BUAK-Anleitung SWE§ 10 BSchEGBUAK: Schlechtwetter
| Witterung | Ab wann eine Schlechtwetterstunde vorliegt |
|---|---|
| Niederschlag in der Arbeitszeit | ab 1,0 mm pro Stunde oder mindestens 30 Minuten Regen bzw. Schnee in der Stunde |
| Hitze | mehr als 32,5 °C im Schatten |
| Kälte | Windchill von −10 °C oder kälter |
| Wind | Stundenmittel ab 30 km/h oder Böen ab 60 km/h |
| Neuschnee (um 7 Uhr gemessen) | 5 cm = 1 Stunde, 15 cm = 2 Stunden, ab 30 cm der ganze Tag |
| Dauer | Drei aufeinanderfolgende Schlechtwetterstunden machen den Rest des Arbeitstages zum Schlechtwettertag; betrachtet wird werktags 7 bis 17 Uhr. |
Quelle: BUAK: Schlechtwetter
Weil die BUAK das Wetter je Postleitzahl prüft, gehören Schlechtwetterstunden immer zur richtigen Baustelle. Eine Stundenliste ohne Baustelle reicht für den Antrag nicht.
Was regelt der Kollektivvertrag Bau zur Arbeitszeit?
Im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Arbeiter) beträgt die Normalarbeitszeit 39 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens fünf aufeinanderfolgende Werktage (§ 2). Daneben erlaubt der KV andere Verteilungen – vor allem die kurze/lange Woche. Deine Zeiterfassung muss wissen, welches Modell für wen gilt, sonst stimmen Überstunden und Zeitausgleich nicht.
Quelle: KV Bau (Arbeiter)
| Modell | Was der KV vorsieht | Stelle |
|---|---|---|
| Normalarbeitszeit | 39 Stunden pro Woche, auf mindestens fünf aufeinanderfolgende Werktage verteilt | § 2 |
| Andere Verteilung | Bis 40 Stunden pro Woche, Ausgleich auf 39 Stunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen; Durchrechnung über 13 bis 52 Wochen nur per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung | § 2A |
| Kurze/lange Woche | Zwei-Wochen-Rhythmus: lange Woche Montag bis Freitag, kurze Woche Montag bis Donnerstag; zwischen 35 und 43 Stunden pro Woche | § 2B |
| Durchrechnung bis 52 Wochen | Per Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung: kurz/lang (lang 43–45, kurz 35–36 Stunden) oder lang/lang/kurz (höchstens 30 Kalenderwochen zwischen 1. April und 30. November); Einteilung zwei Wochen vorher bekannt geben | § 2C |
| Zeitausgleichskonto | Ab 15. Februar höchstens 90 Zeitausgleichsstunden pro Jahr, darüber Überstunden; Kontostand bei jeder Lohnabrechnung mitteilen | § 2C |
| Viertagewoche | Per Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung, höchstens 10 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag; Arbeit an einem freien Tag gilt als Überstunde | § 2F |
| Überstunden | Arbeit über der festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit; jedenfalls jede Stunde über 9 Stunden am Tag (sofern nicht gesetzlich mehr zulässig) und über eine Stunde Mehrarbeit pro Woche | § 3 |
Quelle: KV Bau (Arbeiter)
Den gesetzlichen Rahmen setzt das AZG: höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche, im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden über 17 Wochen (§ 9 Abs. 1 und 4 AZG). Überstunden werden mit 50 % Zuschlag oder Zeitausgleich abgegolten (§ 10 Abs. 1 AZG).
Quelle: AZG
Wichtig: Für Angestellte am Bau und für viele Baunebengewerbe (zum Beispiel Maler, Dachdecker, Elektriker) gelten eigene Kollektivverträge mit eigenen Arbeitszeitregeln. Prüfe immer den KV, der für den einzelnen Mitarbeiter gilt.
Welche Fehler passieren mit Stundenzettel und Excel?
Die häufigsten Fehler entstehen beim Nachtragen und Abtippen: Stunden werden erst am Freitag aus dem Gedächtnis geschrieben, Pausen und Baustellen fehlen, Schlechtwetter steht nicht je Tag in halben Stunden da und Korrekturen sind nicht nachvollziehbar. Rechtlich zählt aber, was tatsächlich gearbeitet wurde.
- Nachträglich ausgefüllte Zettel: Beginn, Ende und Pausen werden geschätzt statt erfasst.
- Pausen fehlen, obwohl keine fixe Pausenregelung per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Vereinbarung besteht (§ 26 Abs. 5 AZG).
- Keine Baustelle bei den Stunden – der Schlechtwetter-Antrag braucht aber je Baustelle Adresse und Stunden je Tag.
- Kurze/lange Woche wird nicht berücksichtigt: Dann werden Stunden der langen Woche fälschlich als Überstunden gezählt oder der Zeitausgleich geht verloren.
- Excel-Zellen lassen sich spurlos überschreiben – wer was wann geändert hat, ist nicht mehr nachvollziehbar.
- Doppelte Arbeit: Stunden werden vom Zettel in Excel, dann ins Lohnprogramm und ins eBUAK-Portal getippt – jedes Mal mit neuer Fehlerquelle.
- Stammdaten fehlen erst beim Melden auf: AKZ des Arbeitnehmers, Baustellenadresse, Betriebskennzeichen.
Quellen: § 26 AZGBUAK-Anleitung SWE
Was muss eine Bau-Zeiterfassung in Österreich können?
Sie muss die Pflichten aus AZG, BUAG, BSchEG und KV Bau abbilden – und die Daten so liefern, dass Lohnbüro und BUAK sie ohne Abtippen übernehmen können. Diese Checkliste hilft beim Vergleich:
- Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen je Mitarbeiter und Tag – direkt auf der Baustelle erfasst
- Stunden je Projekt bzw. Baustelle (mit Adresse und Postleitzahl)
- Arbeitszeitmodelle: 5-Tage-Woche, Viertagewoche, kurze/lange Woche mit Durchrechnung
- Überstunden und Zeitausgleich getrennt, mit laufendem Kontostand
- Schlechtwetterstunden je Tag und Baustelle in halben Stunden
- Urlaub, Krankenstand und Feiertage im Kalender
- Monatliche Übersicht je Mitarbeiter (für § 26 Abs. 8 AZG)
- Nachvollziehbare Korrekturen: wer hat was wann und warum geändert
- Abgeschlossene Monate sperren
- BUAK-Stammdaten (Betriebskennzeichen, AKZ) und Export für Urlaub und Schlechtwetter
- Export für Lohnbüro bzw. Lohnprogramm
- Aufbewahrung über sieben Jahre (§ 132 BAO), elektronisch lesbar
Wie unterstützt Buildingbuddy die Zeiterfassung am Bau?
Buildingbuddy ist eine Baustellen-Software aus Österreich mit Zeiterfassung für Bau und Handwerk. Sie erfasst die Stunden und bereitet sie für Lohnbüro und BUAK auf – die Lohnverrechnung selbst macht Buildingbuddy nicht. Buildingbuddy gibt es ab 99 € pro Monat.
- Stempeluhr am Handy: Kommen, Pause, Gehen mit einem Tipp, auf Wunsch mit Standort im Moment des Stempelns. Der Polier kann seine Partie gemeinsam stempeln.
- Stunden je Projekt und Kostenstelle, als Stunden, Uhrzeiten oder per Stempeluhr.
- Arbeitszeitmodelle: 5-Tage, 4-Tage, kurze/lange Woche oder frei; Mehrstunden aufs Zeitkonto, Zeitausgleich als eigener Posten.
- Schlechtwetter, Urlaub und Krankenstand direkt im Kalender, Feiertage automatisch.
- BUAK: Urlaubs- und Schlechtwetter-Meldung als XML-Datei für den Direktdatenaustausch, vorher geprüft.
- Export fürs Lohnbüro über eigene Export-Vorlagen, mit Prüfung vor dem Download und Verlauf.
- Revisionssicher: Einträge werden storniert statt gelöscht, jede Änderung mit Vorher/Nachher und Begründung protokolliert; abgeschlossene Monate sind eingefroren.
Funktion: Zeiterfassung für den Bau Ratgeber: BUAK-Meldung als XML
Häufige Fragen
Reicht ein Stundenzettel auf Papier?
Das AZG schreibt keine bestimmte Form vor. Die Aufzeichnungen müssen aber die geleisteten Arbeitsstunden vollständig zeigen, im Betrieb vorliegen und dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorgelegt werden (§ 26 Abs. 1 und 6 AZG). Digital ist das meist einfacher, vor allem für die monatliche Übermittlung an Arbeitnehmer (§ 26 Abs. 8 AZG).
Wer muss die Arbeitszeit aufzeichnen – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber. Bei Gleitzeit oder per Betriebsvereinbarung dürfen Arbeitnehmer selbst aufzeichnen, der Arbeitgeber muss sie aber anleiten und die Aufzeichnungen kontrollieren (§ 26 Abs. 2 und 4 AZG).
Muss man Pausen aufzeichnen?
Ja. Die Pflicht entfällt nur, wenn Beginn und Ende der Pausen (oder ein fixer Rahmen dafür) per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung festgelegt sind und davon nicht abgewichen wird (§ 26 Abs. 5 AZG).
Wie lange muss ich Stundenaufzeichnungen aufbewahren?
Sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, weil sie in die Lohnverrechnung einfließen (§ 132 Abs. 1 BAO). Das AZG selbst nennt keine eigene Frist. Elektronische Aufbewahrung ist erlaubt.
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihre Zeitaufzeichnungen?
Ja. Einmal im Monat können sie eine kostenlose Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG). Wird das verweigert, sind Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs. 9 AZG).
Wie viele Schlechtwetterstunden gibt es ab November 2026?
Höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden im Zeitraum 1. November bis 31. Oktober (§ 4 Abs. 3 BSchEG ab 1.11.2026). Die bisherige Aufteilung in 200 Winter- und 120 Sommerstunden fällt weg.
Gilt die BUAK auch für Angestellte am Bau?
Nein. Das BUAG gilt für Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge in Bau- und Baunebenbetrieben; vorwiegend als Angestellte Beschäftigte sind ausgenommen (§ 1 BUAG).
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (AZG), § 26 – Aufzeichnungs- und AuskunftspflichtAufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden, Durchrechnungszeitraum, Pausen, fixe Arbeitszeit, Überstunden auf der Lohnabrechnung, monatliche Übermittlung an Arbeitnehmer, Hemmung von Verfallsfristen
- Arbeitszeitgesetz (AZG), § 28 – StrafbestimmungenStrafrahmen bei mangelhaften oder fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen, Bestrafung je Arbeitnehmer
- Arbeitszeitgesetz (AZG), geltende FassungNormalarbeitszeit (§ 3), Höchstgrenzen 12 Stunden/Tag und 60 Stunden/Woche, Durchschnitt 48 Stunden (§ 9), Überstundenzuschlag (§ 10)
- Bundesabgabenordnung (BAO), § 132 – AufbewahrungAufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen sieben Jahre, Fristbeginn, elektronische Aufbewahrung
- Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), § 22 – Bereithalten der LohnunterlagenArbeitszeitaufzeichnungen zählen zu den bereitzuhaltenden Lohnunterlagen (Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, Entsendung, Überlassung)
- Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), geltende FassungGeltungsbereich (§ 1: Arbeitnehmer inkl. Lehrlinge, vorwiegend Angestellte ausgenommen; § 2: Bau- und Baunebenbetriebe), Urlaubsanspruch (§ 4)
- BUAG, § 8 – UrlaubsentgeltEinreichung des Urlaubsentgelts durch den Arbeitgeber, frühestens einen Monat vor Urlaubsantritt, Urlaubszeitraum, besonderes Konto, Auszahlung mit dem Lohn
- BUAG, § 21a – Entrichtung der ZuschlägeArbeitgeber entrichtet Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub und Abfertigung
- BUAG, § 22 – Meldepflichten des ArbeitgebersAnmeldung binnen zwei Wochen, Meldung je Zuschlagszeitraum (Kalendermonat) vom 1. bis 15. des Folgemonats, Teilzeit, Austritt, elektronische Meldung
- Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), geltende FassungSchlechtwetter-Begriff (§ 3), Entscheidung des Arbeitgebers, Ersatzarbeit, höchstens drei Stunden Anwesenheit, keine SWE an Feiertagen (§ 5), 60 % und getrennter Ausweis in den Lohnunterlagen (§ 6), Rückerstattung plus 30 % Pauschale (§ 8)
- BSchEG, § 4 – Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Fassung ab 1.11.2026, BGBl. I Nr. 66/2026)Ausfallstunden nach der betrieblichen Arbeitszeit, Angabe auf halbe Stunden, höchstens 320 Stunden vom 1. November bis 31. Oktober (bis 31.10.2026: 200 Stunden Winter, 120 Stunden Sommer)
- BSchEG, § 10 – Antrag auf RückerstattungAntrag binnen drei Monaten nach dem Abrechnungszeitraum, elektronisch über die Webanwendungen der BUAK, Einsicht in Lohnaufzeichnungen
- Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Arbeiter), Fassung ab 1. Mai 2026 – WKONormalarbeitszeit 39 Stunden (§ 2), andere Verteilung (§ 2A), kurze/lange Woche (§ 2B), Durchrechnung bis 52 Wochen (§ 2C), Viertagewoche (§ 2F), Überstunden (§ 3)
- BUAK – Meldungen für Arbeitgeber:innenMeldungen über das eBUAK-Portal zwischen dem 1. und 15. des Folgemonats, Austritt, Teilzeit
- BUAK – Urlaub (Arbeitgeber:innen)Anwartschaftswoche, Einreichung über eBUAK frühestens einen Monat vor Urlaubsantritt, Treuhandkonto oder Direktauszahlung
- BUAK – Folder „Sachbereich Urlaub“ (Stand 28.10.2024, PDF)Anwartschaftstag je Beschäftigungstag, 25 bzw. 30 Arbeitstage Urlaub, Verfall am 31. März des drittfolgenden Jahres
- BUAK – Schlechtwetter (Arbeitgeber:innen)Wetterkriterien (GeoSphere Austria, je Postleitzahl und Stunde), 320-Stunden-Kontingent ab 1.11.2026, Einreichung über eBUAK oder XML-Direktdatenaustausch, Frist drei Monate
- BUAK – Anleitung zur Antragserfassung Schlechtwetter (Stand 20.10.2026, PDF)Ein Antrag je Baustelle, Angaben zu Baustelle und Arbeitnehmer:innen, nur ganze oder halbe Stunden, Tage über 10 Stunden und Wochenenden markieren, Hitze-Prognosemodell
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Gesetze und Kollektivverträge ändern sich – maßgeblich sind die verlinkten Originaltexte.